Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 20: Verwaltungsgericht
Der Text besagt, dass gemäss Artikel 12 lit. e BGFA die Verpfändung eines Streitgegenstandes an den Anwalt zur Sicherung seiner Honorarforderung möglich ist, da es keine Lücke in diesem Gesetz gibt. Der Entscheid der Anwaltskommission vom 10. November 2003 betrifft den Fall T. E. Die Gerichtskosten betrugen 71 CHF. Die verlierende Partei war männlich.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2003 20 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 10.11.2003 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 20 Art. 12 lit. e BGFA, Verpfändung des Streitgegenstandes an den AnwaltBezüglich der Frage der Verpfändung eines Streitgegenstandes an denAnwalt zur Sicherung seiner Honorarforderung enthält Art. 12 lit. eBGFA keine Lücke, weshalb die Zulässigkeit einer solchen Verpfändungzu bejahen ist. |
Schlagwörter: | Verpfändung; Anwalt; Streitgegenstandes; Zivilprozessrecht; Sicherung; Honorarforderung; Lücke; Zulässigkeit; Entscheid; Anwaltskommission |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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